Verjährung von Forderungen im Baurecht

In manchen Bauverträgen findet sich eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Fälligkeit der Forderung des Bauunternehmens an die Erteilung einer Rechnung geknüpft ist. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.02.2024 Az.: 4 U 140/23 entschieden, dass in diesen Fallen die Verjährungsfrist auch erst zu laufen beginnt, wenn die Rechnung tatsächlich zugegangen ist. Damit kann eine „vergessene" Forderung theoretisch lange nach Beendigung der Baumaßnahme geltend gemacht werden, obwohl die reguläre Verjährungsfrist längst abgelaufen ist.

Tipp: Haben Sie als Bauherr eine solche Klausel unterschrieben, versuchen Sie das Bauunternehmen zeitnah nach der Fertigstellung zur Erteilung einer Schlussrechnung zu bewegen. Sie haben hierauf einen Anspruch.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann

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