Ist im Mietvertrag vereinbart, dass Kosten für die Reinigung der Dachrinne, für die Trinkwasseruntersuchung und für verschiedene andere Wartungsarbeiten als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umgelegt werden können, so reicht es dennoch nicht für eine (Nach-) Zahlungsverpflichtung für die Mieter aus, wenn in der Betriebskosten-Jahresabrechnung unter dem Punkt „sonstige Kosten“ lediglich eine einzige Summe aufgeführt ist. Die Abrechnung ist nicht wirksam, weil nicht einzeln aufgeschlüsselt worden ist, aus welchen Kosten sich der Betrag unter „sonstige Kosten“ zusammensetzt. Es liege ein Formfehler vor. Die Kostenpunkte, die sich zu dem Betrag „sonstige Kosten“ aufsummieren, hätten einzeln aufgelistet sein müssen. Dass im Mietvertrag vereinbart ist, welche Kostenpunkte als „sonstige Kosten“ gelten, sei unerheblich.
(BGH, VIII ZR 371/19)
Stephan Trautmann
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