Wer ein Unternehmen mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragt, macht sich häufig keine Gedanken über den Ausführungstermin. Häufig findet sich die Formulierung "voraussichtlich" im Vertrag wieder, bei der es jedoch an der erforderlichen Eindeutigkeit mangelt. Im Fall von komplexen Bauleistungen werden jedoch häufig sogenannte VOB/B Verträge abgeschlossen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Werkvertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gilt. Bei solch einem Vertrag hat dann ein Unternehmen gem. § 5 II VOB innerhalb von 12 Tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung zu beginnen. Wenn der Auftragnehmer die Ausführung verzögert, kann ihm der Auftraggeber sogar eine nur sehr knapp bemessene Frist zur Aufnahme der Leistung setzen und die Kündigung androhen. So zumindest wurde es erst kürzlich vom OLG Hamburg mit Urteil vom 23.02.2023, Az. 4 U 54/22 entschieden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
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