Beim Staffelmietvertrag

Beim Staffelmietvertrag vereinbaren die Parteien eine zukünftige Erhöhung der Miete in festen, im Voraus festgelegten Schritten. Meist wird die erste Erhöhung nach 2 oder 3 Jahren fixer Miete vorgesehen. Die Staffelmiete ist damit für beide Seiten einfach berechenbar, sie vermeidet unangenehme Überraschungen für den Mieter und sorgt trotzdem dafür, dass die Miete mit der Preisentwicklung Schritt hält. Eine Staffelung der Miete muss immer schriftlich vereinbart sein. Eine Email ist nicht ausreichend für eine rechtswirksame Vereinbarung. Der Erhöhungsbetrag muss immer als genauer Eurobetrag pro Monat angegeben werden, eine Prozentangabe oder eine die Angabe eines Preises pro m² Wohnfläche wäre unwirksam. Zwischen den Erhöhungen muss die Miete immer mindestens ein Jahr lang stabil bleiben und es muss mindestens eine Erhöhung fest vereinbart werden. Eine zulässige Staffelmietvereinbarung könnte so lauten: "Die Nettokaltmiete erhöht sich jährlich: zum 1. Oktober 2023 um 40 Euro auf 820 Euro, zum 1. Oktober 2024 um weitere 40 Euro auf 860 Euro, zum 1. Oktober 2025 auf 900 Euro." 

Auch beim Staffelmietvertrag ist die Mietpreisbremse zu beachten. Weder die Ausgangsmiete, noch die erhöhte Miete darf mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das macht den Nachteil der Staffelmiete aus: Wer kann schon die Mietentwicklung für mehrere Jahre korrekt voraussehen? Es ist deshalb wichtig, bei jeder Erhöhung den Abgleich mit dem örtlichen Mietspiegel vorzunehmen.

Dipl.-Ing. Architekt Oliver Senger
SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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