Der Indexmietvertrag

Der Indexmietvertrag ist die Alternative zur in der letzten Woche behandelten Staffelmiete. Bei ihm vereinbaren Mieter und Vermieter eine Erhöhung der Miete entsprechend dem Lebenshaltungsindex, der fortlaufend vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelt wird. Meist wird vereinbart, dass sich der Index um einen Mindestwert (oft 5 %) erhöhen muss, bevor die Miete angepasst werden kann.

Die Koppelung an den Index sorgt für einen automatischen Inflationsausgleich und war in den vergangenen Jahren mit niedriger Inflation für den Mieter immer günstig, ohne den Vermieter zu stark zu benachteiligen. In diesem Jahr hat sich die Situation dramatisch geändert: Inflationsraten von 10 % und darüber können mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung schnell zu deutlich steigenden Mietzahlungen und in Verbindung mit den explodierenden Nebenkosten auch zur finanziellen Überforderung der Mieter führen. Im Mietvertrag sollte deshalb durchaus eine längere Frist (2 oder 3 Jahre) vereinbart werden, in der die Miete unverändert bleibt.

Auch bei Indexmietverträgen muss die Miete zwischen zwei Erhöhungen mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Beim Indexmietvertrag muss die Ausgangsmiete die Bestimmungen der Mietpreisbremse einhalten, darf also nicht mehr als 10 % über der örtlichen Vergleichsmiete liegen. Für die vereinbarten Erhöhungen gelten allerdings die Mietpreisbremse und auch die Kappungsgrenzen von 20 bzw. 15 % nicht mehr. Lediglich die Mietwuchergrenze von 50 % darf nicht überschritten werden.

Dipl.-Ing. Architekt Oliver Senger
SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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