Wer ein Eigenheim baut oder sanieren lässt, könnte über folgendes stolpern: Die Bauhandwerksicherheit nach § 650f BGB. Werkunternehmen grundsätzlich in Vorleistung, bevor sie bezahlt werden. Das kann für ein solches Unternehmen mit Risiken verbunden sein, weshalb dann gerne einmal eine Bauhndwerkersicherheit verlangt wird. Sie soll einen Teil der entstandenen Werklohnforderung abischern, beispielsweise mit Hilfe einer Bürgschaft. Auftraggeber müssen diese aber immer erst dann stellen, wenn sie auch tatsächlich verlangt wurde. Ein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit verjährt dann auf den Tag genau innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Geltendmachung, so das LG München I vom 30.12.2022, Az.: 2 O 15750/21. Auftraggeber sollten bei Geltendmachung jedoch nicht einfach abwarten und auf Verjährung durch Zeitablauf hoffen. Denn wurde Ihnen eine angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit gesetzt und ließ man diese jedoch fruchtlos verstreichen, so ist das Werkunternehmen dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen, oder aber auf Leistung zu klagen. Außerdem kann die Stellung einer Sicherheit für gewöhnlich Vorteile für beide Seiten haben.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Dingeldein Rechtsanwälte
Bachgasse 1
64404 Bickenbach
Telefon: 0 62 57 / 8 69 50
Telefax. 0 62 57 / 6 35 26
Email: kanzlei@dingeldein.de
Web: www.dingeldein.de