Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft herrscht gerne einmal Uneinigkeit darüber, ob alle, oder aber nur bestimmte Eigentümer, für Kosten der Instandhaltung aufkommen müssen, wenn nur einzelne Eigentümer von den Maßnahmen profitieren. Der Bundesgerichtshof hat gleich mit zwei Urteilen (Az.: V ZR 81/23 und V ZR 87/23) entschieden, dass die Gemeinschaft die Kosten ausschließlich den betroffenen Eigentümern per Beschluss auferlegen darf. So hatte sich der BGH einmal mit den Kosten bzgl. neuer Fenster für eine Eigentumswohnung und andererseits mit den Kosten der Instandsetzung einer Garage eines Eigentümers auseinandersetzen müssen. Auch wenn Fenster und Garagen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, müssen nun nur noch diejenigen Eigentümer zahlen, die diese Fenster oder Garagen nutzen, wenn dies durch
Beschluss bestimmt wird.
Diese Entscheidung steht damit im Kontrast zu der bisherigen Handhabung und kam aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des § 16 II WEG zustande. Zuvor war noch üblich, alle Kosten des Gemeinschaftseigentums auch auf alle Eigentümer umzulegen. Der BGH hält nun nicht mehr an diesem Grundsatz fest und begrüßt vielmehr eine gerechtere Kostenverteilung unter Berücksichtigung etwaiger finanziell benachteiligter Eigentümer.
Mitgeteilt von Falk Ostmann
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