Die Grundsteuererklärung – haben Sie schon Ihre Bescheide erhalten?

Ende Januar ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen ausgelaufen. Vielleicht haben Sie sogar schon Ihre Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag erhalten? In der Regel kommen beide in einem gemeinsamen Schreiben vom Finanzamt. Jetzt sollten beide Bescheide sorgfältig auf Fehler kontrolliert werden. Stimmen die Angaben zu Baujahr, Wohnfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Garagen, die Sanierungen bzw. das fiktive Baujahr mit Ihren Angaben und der Realität überein? Haben Sie vielleicht beim Ausfüllen einen Fehler gemacht? Jetzt können Sie ihn noch korrigieren, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Später ist das kaum mehr möglich. Als nächstes sollte die Berechnung des Grundsteuerwerts nachvollzogen und überprüft werden. Hier muss man tief in das Bewertungsgesetz einsteigen oder besser die Prüfung dem Steuerberater überlassen. Findet man bei der Prüfung Ungereimtheiten sollte man gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Diese Frist beginnt 3 Tage nach dem Datum des Bescheids. Der Einspruch ist ein formloses Schreiben mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers, sowie dem Aktenzeichen und der Steuernummer. Es ist nicht notwendig, den Einspruch sofort zu begründen. Es reicht, wenn die Begründung nachgereicht wird. In der Regel setzt das Finanzamt hierzu eine Frist fest, sodass man eine angemessene Zeit zum Verfassen der Begründung hat.

Dipl.-Ing. Architekt Oliver Senger
SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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