Überführt ein Landwirt eine vermietete Wohnung, die sich auf seiner Hofstelle befindet, vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen, so ist das keine Anschaffung. In dem konkreten Fall sanierte und modernisierte der Landwirt (der land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) die Wohnung nach der Entnahme. Er machte die Ausgaben als (sofort abziehbare) Erhaltungsaufwendungen geltend. Das Finanzamt wertete sie jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die zusammen mit dem Teilwert der entnommenen Wohnung lediglich in Höhe der AfA (Absetzung für Abnutzung) mit zwei Prozent jährlich zu berücksichtigen seien. Zu Unrecht. Die Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung.
(BFH, IX R 7/21)
Stephan Trautmann
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