Kenntnis und Hinnahme sind keine aktive Duldung

Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Dies wurde vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11.10.2022, Az.: 2 B 947/22
entscheiden. Allein die Untätigkeit der Behörde bzw. eine faktische Duldung - selbst, wenn sie lange andauert - reicht nicht aus, um eine aktive Duldung anzunehmen und einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Es ist daher wichtig zu wissen, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, sofern sie
Vertrauensschutz vermitteln soll, schriftlich erfolgen muss. Diese Fallkonstellation ist keine Seltenheit. Sie zeigt eindringlich auf, dass nicht einmal eine jahrzehntelange Kenntnis aller Beteiligten den Betroffenen zu schützen vermag, wenn keine Duldung aktiv und schriftlich erklärt wurde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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