Folgender Sachverhalt: Sie haben Ihr Eigentum vermietet und Ihr(e) Mieter(in) weist die Monatsmiete jeweils kurz vor Fälligkeit an. Im Falle eines Ablebens des Mieters/ der Mieterin bleiben die Zahlungen aus. Nun muss erst die Erbnachfolge geregelt sein, um Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen zu können. Das Amtsgericht wird unter besten Voraussetzungen (vorliegendes Testament, Erben stehen bereit) innerhalb von 2-3 Monaten einen Erbschein ausstellen und die Erben treten in die bestehenden Verträge ein. Unüberschaubar wird es, wenn die Erben durch den gesetzlichen Nachlassverwalter erst aufwändig festgestellt werden müssen. Schulden des Mieters oder ein dauerhafter Auslandsaufenthalt möglicher Erben verschärfen die Situation. Im schlechtesten Fall gibt es keine leiblichen Erben, der Fiskus wird gesetzlicher Erbe. 12 Monate Mietausfall plus x sind durchaus praxisnah.
Immobilien Stefan Alex Stein
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