Mietrecht: Manchmal ist auch nach mehr als 30 Jahren Schadenersatz durchführbar

Für Schadenersatzansprüche, die der Vermieter geltend machen kann, läuft die Verjährung erst ab Rückerhalt der Mietsache. Das kann bedeuten, dass ein Mieter im laufenden Mietverhältnis auch für Schäden aufzukommen hat deren Ursache er vor mehr als 30 Jahren gesetzt hat.  In dem konkreten Fall ging es um einen Vermieter, der Schadenersatz für Wasserschäden verlangte, die durch unsachgemäßes Fliesen legen (im Bad auf dem Boden) verursacht worden sind. Weil danach 3 Jahrzehnte lang Wasser in den Fliesenboden gedrungen ist, wurde sowohl die eigeneWohnung als auch die darunter beschädigt. Der Vermieter forderte Schadenersatz in Höhe von fast € 40.000,00 – zu Recht. Die Mieterin konnte nicht einwenden, dass die Schadenersatzansprüche verjährt seien, weil der fehlerhafte Umbau inzwischen 32 Jahre her ist. Da das Mietverhältnis hier aber noch bestand und der Vermieter die Wohnung noch nicht zurückerhalten hatte, hatte der Lauf der Verjährung noch gar nicht begonnen.
(BGH, VIII ZR 132/20)

Stephan Trautmann
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