Mietrecht

Wird eine Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, so haben die Mieter weder Kündigungsschutz noch können sie von der Mietpreisbremse profitieren.

Auch andere Schutzvorschriften gelten dann nicht. 

Ein solcher vorübergehender Gebrauch liegt aber nicht schon in der vertraglichen Befristung. Es muss auch im Blick auf den tatsächlichen Gebrauch klar sein, dass und wann genau das Mietverhältnis endet. Dadurch soll verhindert werden, dass der Mieterschutz ausgehebelt wird. Typische Fälle von vorübergehender Vermietung sind zum Besipiel die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen sowie die Überlassung von Unterkünften für die Dauer einer Messe oder eine Unterbringung eines auswärtigen Monteurs. In dem konkreten Fall, durfte deswegen einem Professor, der mit seiner Familie in Toronto lebt und sich für ein halbes Jahr studienhalber in der Bundesrepublik aufhält, keine Wohnung nur zum vorübergehenden Gebruach vermietet werden. 
(LG Berlin, 65 S 36/21)

Stephan Trautmann
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