Rauchwarnmelder sind für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich und werden daher grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet.
Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern ist in allen Bundesländern im Landesbaurecht geregelt. Richtet sich diese Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, ist die Gemeinschaft verpflichtet, dies gesamtheitlich auszuführen, unabhängig davon, ob einzelne Eigentümer Rauchwarnmelder bereits angebracht haben. Anders ist dies, wenn sich die Bauordnung nur an die einzelnen Eigentümer richtet, dann sind diese in der Pflicht.
Wartungskosten für im Gemeinschaftseigentum stehende Rauchwarnmelder sind grundsätzlich auf alle Eigentümer umzulegen (§ 16 Absatz 2 WEG). Als eine Maßnahme nur untergeordneter Bedeutung wird im Regelfall auch der Abschluss eines Vertrages über die Wartung der Brandmeldeanlage angesehen, so dass der Verwalter ohne Ermächtigungsbeschluss tätig werden kann. Führen derartige Verträge allerdings im Einzelfall zu ganz erheblichen Verpflichtungen, so kann dies anders zu bewerten sein. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.
- 5 Absatz 2 WEG
Stephan Trautmann
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