Viele Eigentümer bewohnen ihre Immobilien nicht selbst, sondern vermieten diese beispielsweise zwecks Altersvorsorge weiter. Wird kein passendes Objekt für einen Erwerb gefunden, wird einfach selbst gebaut. Oder aber ein Bestandsgebäude soll saniert werden. In solchen Fällen wird üblicherweise ein Bauzeitplan erstellt. Dieser legt fest, welches Gewerk wann fertiggestellt sein muss. Im Idealfall rechnet man noch ein paar Wochen Puffer dazu, anschließend kann vermietet werden. Doch was passiert, wenn Sie einen Mietvertrag bereits abgeschlossen haben und eine Firma mit den Arbeiten nicht fertig wird, sodass der Mieter nicht wie vereinbart einziehen kann? Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23 jetzt klargestellt: Ein Eigentümer
und Vermieter hat Anspruch auf den Ersatz des Mietausfallschadens und der Kosten, die hiermit einhergehen. Die Anforderungen für die Geltendmachung eines solchen Schadens dürfen jedoch nicht überspannt werden. Es
reicht, wenn der Eigentümer anhand einer Übersicht darlegen kann, dass der Mieter wegen des Verzugs erst später einziehen konnte. Damit soll eine Geltendmachung von Ansprüchen erleichtert werden. Insbesondere
auch deshalb, weil ein Vermieter im Vertragsverhältnis zu den Mietern selbst unter Druck steht. Die grundsätzliche Empfehlung bei der Absicht zu Vermieten: Vereinbaren Sie Fertigstellungstermine mit den Firmen und halten sie alles schriftlich fest.
Mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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