Die Vergütung des Bauunternehmers bei freier Kündigung eines Bauvertrages

Wenn Sie mit den Leistungen Ihres Bauunternehmens nicht zufrieden sind, oder andere Streitpunkte bestehen, können Sie einen Bauvertrag jederzeit frei kündigen. Nach Ausspruch einer solchen Kündigung ist dann fraglich, welche Vergütung das Bauunternehmen verlangen kann.

Oftmals finden sich in Bauverträgen entsprechende Klauseln, wonach bei einer freien Kündigung ein gewisser Prozentsatz als pauschale Entschädigung verlangt werden kann. Über die Höhe dieses Prozentsatzes kommt es dann relativ häufig zum Streit.

Das OLG Koblenz hat hierzu aktuell in einem Urteil vom 09.03.2023, Aktenzeichen 2 U 63/22, eine Klausel, wonach bei einer freien Kündigung 8 % der Vergütung für die noch nicht
erbrachten Bauleistungen zu zahlen ist, für wirksam befunden.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass auch eine höhere pauschale Entschädigungssumme rechtmäßig sein kann.

Die Rechtsprechung sieht allerdings die Grenze in vielen Fällen bei ca. 10 % pauschale Entschädigungssumme, bezogen auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung der noch nicht erbrachten Leistungen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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