Jeder, der ein Grundstück erwirbt, geht davon aus, dass Gebäude, die dort errichtet wurden, in sein Eigentum übergehen. Doch ist das in jedem Fall so? Dürfte der alte Eigentümer z.B. eine Fertiggarage auf den LKW laden und mit umziehen? Das BGB teilt die Bestandtteile eines Grundstücks in wesentliche und nichtwesentliche ein (§ 93 ff.). Einfach gesagt: Was wirtschaftlich zusammen gehört und nicht ohne Wert- oder Substanzverlust getrennt werden kann, soll auch zusammen bleiben. Die Garage darf deshalb im Allgemeinen nicht aufgeladen und weggefahren werden. Das gilt auch für Pflanzen, die sich auf dem Grundstück befinden. Das Apfelbäumchen bleibt also auch stehen. Dennoch haben Gerichte auch schon im Detail anders entschieden und z.B. eine privat verlegte Abwasserleitung zum unwesentlichen Gründstücksbestandteil erklärt. Ein Blockhaus war wesentlicher Bestandteil, ein Bootshaus aber unwesentlicher. Auch Bestände einer Baumschule durfte der Verkäufer schon mit gerichtlichem Segen entfernen. Nicht immer ist somit klar, was ein wesentlicher oder unwesentlicher Bestandteil ist.
Nach § 905 BGB reicht das Recht des Grundstückseigentümers über seinem Grundstück theoretisch bis in den Weltall. ,,Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche". Also kann ich doch der Fraport verbieten, die Einflugschneise über mein Grundstück zu legen? Warum das ein Trugschluss ist, erfahren Sie nächste Woche.
Dipl.-Ing. Architekt Oliver Senger
SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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