Vielen Bauherren ist ein möglichst effizienter Schallschutz wichtig. Umso erstaunlicher ist, dass dies oftmals nur unzureichend im Bauvertrag geregelt wird. Fehlt darin eine ausdrückliche Regelung zum Schallschutz, sind auf jeden Fall die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109 geschuldet.
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 25.08.2023, Az.: 1U 85/21 entschieden, dass ein gehobener Schallschutz als Mindeststandard auch konkludent, also ohne besondere schriftliche Erwähnung, vereinbart sein kann. Die Richter entschieden, dass sich besondere Qualitätsanforderungen aus dem Vertragstext, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben können. Im dort ausgeurteilten Fall war es so, dass ein Haus in gehobener Bauweise errichtet wurde. Damit war nach Ansicht des Gerichts auch ein gehobener Schallschutz geschuldet, auch wenn hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt war.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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