Tritt ein Leitungswasserschaden innerhalb einer Eigentümergemeinschaft nur in einer Wohnung auf, so ist der Selbstbehalt, der in der Gebäudeversicherung für das Haus vereinbart worden ist, von allen Eigentümern zu begleichen. Denn im Regelfall ist es so, dass Selbstbehalte dafür sorgen, die Beiträge niedrig halten zu können, wovon in einer Eigentümergemeinschaft jeder profitiert. Bei einem Schaden in gemeinsam genutzten Bereichen,
wie zu Beispiel im Treppenhaus, ist es auch so, dass – deckt die Versicherung die Kosten nicht komplett ab, weil es einen Selbstbehalt gibt – dieser von allen Eigentümern zu tragen ist. Das gemeinsam eingegangene Risiko müsse von allen gemeinsam getragen werden.
(BGH,V ZR, 69/21)
Stephan Trautmann
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