Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, ihre Wohnung teilweise unterzuvermieten. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Mieter aus beruflichen Gründen für eine Weile ins Ausland geht. Aber auch Mieter, die in einer Einzimmerwohnung leben, können einen Anspruch auf Untervermietung haben. Zwar dürfte bei einer Untervermietung die Wohnung „nicht vollständig“ aufgegeben werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel „Anteile“ der Wohnung nicht untervermietet werden. Wer also einen kleinen Teil seines Hausrats in der Einzimmerwohnung zurücklässt, der darf untervermieten. In dem konkreten Fall hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung im Flur einen Quadratmeter mit einem Vorhang abgetrennt und dahinter einen teil seines Hausrats verwahrt, den er nicht mit ins Ausland nahm – und er hatte einen Schlüssel einbehalten. Somit habe es sich um eine nur teilweise Untervermietung gehandelt – wie vom Gesetz gefordert. Der Vermieter musste einer Untervermietung zustimmen.
(BGH, VIII ZR 109/22)
Stephan Trautmann
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