Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Werden vom Handwerker Stundenlohnarbeiten abgerechnet, lohnt sich oftmals ein genaues Hinsehen, ob durch den Handwerker überhaupt Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden dürfen, und wenn ja welche Anforderungen an eine solche Abrechnung zu stellen sind. 

Stundenlohnarbeiten dürfen nämlich nur als solche abgerechnet werden, wenn dies explizit mit dem Kunden vereinbart ist, oder wenn die ausgeführte Leistung nach objektiver Verkehrsanschauung üblicherweise im Stundenlohn abgerechnet wird. 

Wenn dann Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden können, genügt es für eine schlüssige Abrechnung des Handwerkers, wenn er darlegt wie viele Stunden er für die Leistungserbringung benötigte, und zu welchem Stundensatz er abrechnet. Mehr muss der Handwerker erst einmal nicht darlegen. Eine Schlüssige Abrechnung setzt nämlich nicht voraus, dass der Werkunternehmer die abgerechneten Stunden auch einzelnen Tätigkeiten zuordnet (BGH Beschluss vom 01.02.2023, Az.: VII ZR 882/21).

Tipp: Es lohnt sich daher bereits im Bauvertrag festzulegen, dass der Handwerker seine ggf. abzurechnenden Stundenlohnarbeiten genau dahingehend aufzuschlüsseln hat, welche Tätigkeiten von welchen Angestellten zu welchen Zeiten erbracht wurden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht.

Dingeldein Rechtsanwälte
Bachgasse 1
64404 Bickenbach
Telefon: 0 62 57 / 8 69 50
Telefax. 0 62 57 / 6 35 26
Email: kanzlei@dingeldein.de
Web: www.dingeldein.de


Bitte stimmen Sie der Einwilligung zu.