Die "kernsanierte" Immobilie: Welche Mängelrechte bestehen?

Beim Kauf einer "kernsanierten" Immobilie besteht häufig Streit, welcher Zustand der Immobilie im Detail geschuldet ist. Denn es ist zwar die Rede von einer "kernsanierten" Immobilie, es bleibt aber oft im Unklaren, was genau damit gemeint ist.

Ebenfalls häufig im Zusammenhang mit diesen Fällen ist festzustellen, dass die Geltendmachung von Mängeln im notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen wird. Zu Recht?

Das Oberlandsgericht München hat mit Urteil vom 15.02.2022, Az. 28 U 2563/13, entschieden, dass mit dem Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie ein verständiger Erwerber die Vorstellung verbinden darf, keine nennenswerten Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um diese für sich brauchbar zu machen.

Tipp: Sie können also davon ausgehen, dass mit dem Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie im Großen und Ganzen fast alle Sanierungen im Haus erledigt sind.

Diesen Anspruch können Sie dann gegenüber dem Verkäufer durchsetzen.

Beim Kauf einer "kernsanierten" Immobilie gilt zudem die werkvertragliche Sachmängelhaftung.

Tipp: Der Haftungsausschluss für Baumängel ist in solchen Fällen oftmals unwirksam.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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