Hat ein Finanzamt auf eine Eigentumswohnung eines Steuerschuldners eine Zwangshypothek eintragen lassen,
bevor das Insolvenzverfahren gegen den Mann eröffnet wurde, so ist der Erlös aus einer Zwangsversteigerung der Immobilie nicht zur Masseverbindlichkeit zu zählen – und demnach auch keine Einkommensteuer darauf fällig. Der Insolvenzverwalter hatte von vornherein keine Möglichkeit, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwalten.
(FG Münster, 10K 1934/21)
Stephan Trautmann
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