Gericht stoppt Kameraüberwachung: Wann sind die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn verletzt?

Überwachungskameras werden angebracht, um sich ein Gefühl von Sicherheit zu verschaffen. Was aber, wenn der Nachbar sich von diesen Aufnahmen beobachtet fühlt? Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn, wenn es um die Installation von Überwachungskameras geht.

So auch in einem aktuellen Fall, den das Amtsgericht Gelnhausen zu entscheiden hatte. Bei diesem verfügten die Überwachungskameras über einen elektronischen Steuerungsmechanismus. Dieser ermöglichte ohne erheblichen Aufwand eine Ausrichtung auf das Grundstück des Nachbarn, ohne dass er dies hätte bemerken können.

Deshalb entschied das Amtsgericht Gelnhausen, dass die Überwachungskameras zukünftig so zu betreiben sind, dass das nachbarliche Grundstück nicht mehr erfasst werden kann. Diese Entscheidung begründete das Gericht damit, dass allein die potenzielle Möglichkeit, ein Nachbargrundstück zu erfassen, einen sogenannten „Überwachungsdruck“ verursacht. Dieser allein kann bereits ausreichend für einen Unterlassungsanspruch sein. Denn ein solcher „Überwachungsdruck“ wird insbesondere bei angespannten Nachbarschaftsverhältnissen angenommen. Ein über das Persönlichkeitsrecht hinausgehendes
Interesse an den Videoaufnahmen konnte nicht festgestellt werden. Zwar ist der Schutz des eigenen Eigentums ein legitimes Interesse, jedoch entschied das Amtsgericht Gelnhausen, dass das Recht des Nachbarn auf Privatsphäre in diesem Fall überwiegt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht.

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