Werden Mieter durch Baulärm und Staub aus der Nachbarschaft beeinträchtigt, so muss der Vermieter nicht zwingend eine Minderung der Miete akzeptieren. Denn ihm kann nicht einseitig das Risiko der Immissionen „von
nebenan“ aufgebürdet werden. In dem konkreten Fall ging es um die Beeinträchtigung durch Staub und Lärm über einen Zeitraum von zwei Jahren durch mehrere Baustellen, auf denen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung nicht„aufgehoben oder erheblich eingeschränkt“ wurde, könne keine Mietminderung durchgesetzt werden. Das gelte auch dann, „wenn es bei Abschluss des Mietvertrages ringsum ruhig und staubfrei war“. Dass das so bleibe, könne in einer Großstadt (hier ging es um Berlin) nicht angenommen werden.
(AG, Charlottenburg, 205 C 248/21)
Stephan Trautmann
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