Führt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, so darf er pro Jahr acht Prozent der Aufwendungen dafür in Form einer Mieterhöhung auf die Mieter umlegen (bis zum Jahr 2018 durften 11 Prozent umgelegt werden). Insbesondere gelten für zulässige Mieterhöhungsgründe Maßnahmen, die die Energieeffizienz der Wohnungen verbessern oder (Um-)Bauten, die den Mietern eine höhere Wohnqualität bescheren. Erhält der Vermieter allerdings „Drittmittel“ für die Modernisierungsmaßnahme (wie zum Beispiel einen Zuschuss von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, „KfW“), so muss er das den Mietern im Mieterhöhungsschreiben mitteilen. Andernfalls ist die Mieterhöhung unwirksam. (BGH, VIII ZR 416/21)
Stephan Trautmann
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