Neugegründete Eigentümergemeinschaft - doch der Bauträger geht insolvent?

Frisch zum 20.12.2024 entschied der BGH in einem Urteil mit dem Aktenzeichen V ZR 243/23 über die Frage, ob ein einzelner Eigentümer einen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf Erstherstellung einer kompletten Wohnanlage hat, wenn der Bauträger insolvent geht und nicht mehr herstellen kann - das bereits gezahlte Geld aber praktisch „futsch“ ist. 
Der zuständige Senat meint: Ja!

Wenn die Arbeiten nicht fortgesetzt werden - oder schon gar nicht erst beginnen - kann ein einzelner Eigentümer im Wege einer Eigentümerversammlung von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Beschlussfassung dahingehend herbeiführen, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft - erneut - um die Erstherstellung, mithin um die Beauftragung eines anderen Unternehmens kümmern, auch wenn erneut Zahlungen erfolgen müssen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, ein Abrissobjekt abzureißen und anschließend auf dem Grundstück eine neue Wohnanlage für die neue Gemeinschaft zu errichten. Das Bauunternehmen wurde jedoch während der Abrissarbeiten insolvent, woraufhin sich die Gemeinschaft innerhalb einer Versammlung damit auseinandersetzte, ersatzweise andere Unternehmen für die Erstherstellung zu beauftragen. Die Gemeinschaft entschied sich jedoch dagegen und fasste entsprechend negative Beschlüsse, gegen welche sich der eine Eigentümer wehrte. Das Gericht entschied zu Teilen zu Gunsten des Klägers und mahnte an, dass im Fall einer Unzumutbarkeit das Interesse der Gemeinschaft, nicht noch mehr Kosten zu verursachen, überwiegen kann. Letztendlich können Gutachten dazu beitragen festzustellen, ob eine solche Unzumutbarkeit vorliegt. Hierbei ist die Gemeinschaft jedoch dazu verpflichtet, ausführlich darzulegen, weshalb die Erstherstellung nicht länger verlangt werden kann. Die Hürden sind folglich hoch.

mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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