Vorsicht bei Versprechungen im Exposé

Eigentlich ist die Rechtsprechung äußerst streng, wenn sich Käufer einer Immobilie auf angeblich zugesicherte Eigenschaften berufen und dann nach dem Erwerb alles ganz anders ist. Gerne werden Immobilien in Exposés „ausschmückend“ dargestellt, während notarielle Kaufverträge recht nüchtern gehalten sind. Wenn dann etwas konkret nicht im Notarvertrag festgehalten wurde, stehen die Chancen der Käufer nicht ganz so gut. Der Bundesgerichtshof musste jetzt im Urteil vom 06.12.2024, Az.: V ZR 229/23 über einen solchen Fall entscheiden. Denn dort wurde im Exposé das Dach als „komplett erneuert“ dargestellt. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass nur die oberste Dachschicht erneuert wurde. Die vorige Instanz ging rechtsfehlerhaft davon aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „das Dach komplett erneuert“ nur eine bestimmte, bzw. teilweise Erneuerung zu verstehen sei. Der BGH holte hierfür sogar den Duden zur Hand und stellte fest: Im
allgemeinen Sprachgebrauch kann unter einer „kompletten Erneuerung“ auch tatsächlich eine komplette Erneuerung verstanden werden, da die Bezeichnung „Dach“ weder technisch, noch sprachlich allein auf die oberste Dachschicht abzielt. Der Verkäufer musste sodann für die tatsächliche komplette Dacherneuerung
aufkommen.

Mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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