Wenn Sie eine Eigentumswohnung frisch vom Bauträger erwerben, Sie dann zugleich Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft werden, erhalten Sie nicht nur Eigentum an Ihrer Wohnung, sondern zugleich auch am Gemeinschaftseigentum. Nicht selten kommt es vor, dass der Bauträger mangelhaft leistet und sich sodann Mängel am Gemeinschaftseigentum zeigen. Da grundsätzlich eine Eigentumsübertragung erst dann vollständig abgeschlossen wird, wenn der volle Kaufpreis gezahlt wurde, sind einige Bauträger der Ansicht, dass eine solche Übertragung nicht erfolgen darf, wenn ein Käufer aufgrund von Mängeln nicht den vollständigen Kaufpreis zahlt. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 12.09.2024 - Az. 12 U 93/23 jedoch entschieden, dass dem
Käufer einer Wohnung auch im Fall von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Pflicht zur Eigentumsübertragung entfällt nicht, obwohl nicht der vollständige Kaufpreis entrichtet wird. Voraussetzung ist, dass der einbehaltene Betrag verhältnismäßig ist. Dabei können sogar 8,5 % des
Kaufpreises einen verhältnismäßigen Einbehalt darstellen. Im Fall von Mängeln am Gemeinschaftseigentum
wäre auch zu berücksichtigen, wie viele Eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und ob dann auch der insgesamt einbehaltene Betrag noch als verhältnismäßig anzusehen ist.
mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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