Zum wirksamen Einbezug der VOB/B

Die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Abwicklung von Bauvorhaben, deren Inhalt teilweise gravierend von den Werksvertragsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweicht. § 13 Abs. 4 VOB/B bestimmt beispielsweise eine Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel, im BGB-Werkvertragsrecht ist stattdessen eine Frist von fünf Jahren geregelt. 

Die Bestimmungen von VOB/B weisen jedoch keine Gesetzesqualität auf, sondern müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich von den Parteien in den Vertrag einbezogen werden.

Immer wieder streiten sich die Parteien darüber, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Relativ häufig kommt es dabei zu einem Irrtum dahingehend, dass der Hinweis "VOB/B liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus" jedenfalls bei Unternehmern zum wirksamen Einbezug der VOB/B ausreichend ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Beispielsweise hat das Oberlandsgericht Bamberg mit Urteil vom 24.08.2023, Az.: 12 U 58/22, entschieden, dass ein solcher Hinweis im Angebot gerade nicht ausreicht, um die VOB/B wirksam einzubeziehen. Sie muss also auch gegenüber einem Unternehmer tastächlich von demjenigen, der sie in den Vertrag einbeziehen will, übergeben oder beispielsweise per Email zur Kenntnis gebracht werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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