Zur Anforderung an den Schallschutz bei Doppelhäusern

Wenn die Geräuschkulisse der Bewohner benachbarter Doppelhaushälften als störend empfunden wird, stellt sich die Frage, welcher Schallschutz eigentlich vereinbart und verbaut wurde. In vielen Bauverträgen wird hierzu kaum etwas geregelt sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VII ZR 45106) entschieden, dass in diesen Fällen bei der Ermittlung des geschuldeten Schallschutzes der Vertrag im Einzelfall genau nzulegen ist. Als Faustformel gilt: je hochpreisiger das Objekt, desto aufwendiger die Anforderungen an den Schallschutz.

Bei standardisierten Bauprojekten, welche eine Vielzahl von Bauprojekten darstellen, gilt jedenfalls die Anforderung eines gewöhnlichen Schallschutzes. Das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 26.01.2024 (Az.: 4 U 4/23) dies für Doppelhäuser präzisiert. Das Gericht war der Auffassung, bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann

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