Zur Haustierhaltung in allgemeinen Wohngebieten

ln Haßloch (Rheinland-Pfalz) hielt ein Ehepaar in dem Garten auf ihrem Grundstück - welches sich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem allgemeinen Wohngebiet befindet - zwei Minischweine. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden hatte der zuständige Landkreis die Eheleute im November 2023 dazu aufgefordert, dass die Schweine aus dem Garten zu entfernen seien. Gegen diese Anordnung legten die Eheleute Klage vor dem Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht (VG Neustadt, 11. 09.2024 -5 K 427 /24) wies die Klage jedoch ab. Begründung? Die Haltung von Minischweinen im Garten eines Grundstücks ist unzulässig, wenn sich dieser in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Zwar erlaube § 14 BauNVO die Nutzung untergeordneter Nebenanlagen, wozu auch Anlagen zur Kleintierhaltung gehören. Kleintiere sind mit Blick auf den städtebaulichen Zweck der Vorschrift aber nur solche Tiere, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete oder durch Wohnen mitgeprägte Gebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient. Hierzu zählen in erster Linie Katzen und Hunde, aber auch Hühner. Wenn es allerdings um Nutztiere wie etwa Ziegen, Schafe und Schweine geht, ist dies heutzutage in allgemeinen Wohngebieten nicht mehr üblich und unzulässig. Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt zudem typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in allgemeinen Wohngebieten ebenfalls nicht üblich ist.


mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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