Wenn Sie bei der Errichtung eines Gebäudes von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abweichen möchten, ist dies in manchen Fällen möglich, sofern die Nachbarn ihr Einverständnis erklären. Ist dies der Fall, spricht man von einer sogenannten Nachbarerklärung. Zum Beispiel ist es möglich, öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Abstandsflächen zu unterschreiten, wenn hierfür eine Nachbareinverständniserklärung vorliegt.
Typischerweise werden solche Nachbarerklärungen nicht im Grundbuch vermerkt. Es stellt sich dann die Frage, wie mit einer solchen Nachbarerklärung umzugehen ist, wenn das Grundstück veräußert wird. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu mit Entscheidung vom 04.10.2024, AZ.: 9 ZB 23.1102, entschieden, dass
eine solche Nachbarerklärung auch den Rechtsnachfolger desjenigen bindet, der die Nachbarerklärung abgegeben hat. Dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene, nicht personenbezogene, Erklärung.
Rechnen Sie also damit, dass von Ihnen abgegebene Nachbareinverständniserklärungen auch Ihren Rechtsnachfolger verpflichten werden.
mitgeteilt von Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Dingeldein Rechtsanwälte
Bachgasse 1
64404 Bickenbach
Telefon: 0 62 57 / 8 69 50
Telefax. 0 62 57 / 6 35 26
Email: kanzlei@dingeldein.de
Web: www.dingeldein.de