Mietrecht: 200 Dübellöcher verteilt auf 8 Zimmer sind noch ok

Hat ein Mieter einer 8-Zimmer-Wohnung unter anderem für Bilder und Regale insgesamt 200 Dübellöcher gebohrt, so muss er dafür keinen Schadensersatz an den Vermieter zahlen. Er muss die Löcher beim Auszug nicht verschließen. Beauftragt der Vermieter einen Malermeister damit, so darf er die Kosten dafür nicht von der Mietkaution des Mieters einbehalten (hier ging es um mehr als 1.300 €). Es gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung, zu Einrichtungs- oder Dekorationszwecken Dübellöcher in die Wände oder Zimmerdecke zu bohren. Die Frage sei nach der Anzahl der Bewohner und nach der Ausstattung zu beurteilen, in der die Wohnung vermietet worden sei. Bei einer größeren Familie müssen mehr Dübellöcher akzeptiert werden als in einem Single-Haushalt.
(AG Paderborn, 51 C 35/22)

Stephan Trautmann
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