Wann sind Abstandszahlungen bei der Anmietung einer Wohnung zulässig?

Die Mietwohnung gefällt, aber der Vormieter verlangt 5.000 € Abstand für die alte Einbauküche – darf der das? Mit gewissen Ausnahmen sind Abstandsforderungen des Vormieters durchaus zulässig. Allerdings darf der Abstand nicht vom Vermieter gefordert werden und er darf den Mietvertrag auch nicht davon abhängig machen, dass für das in der Wohnung verbleibende Mobiliar Abstand gezahlt wird. Des weiteren muss die Zahlung angemessen sein. Ist die Küche den geforderten Preis offensichtlich nicht wert, dann muss er reduziert werden. Kein Mieter muss einen überzogenen Kaufpreis für eine Küche oder anderes Mobiliar akzeptieren. Handelt es sich um eine kamin- oder ofenbeheizte Wohnung, dann darf für diese einzige Heizmöglichkeit kein Abstand gefordert werden. Ergänzt der Ofen aber nur die Zentralheizung, wäre es durchaus möglich, dass der Vormieter
für den Verbleib einen Abstand verlangen kann. Letztlich sind Abstandszahlungen des neuen Mieters an den Vormieter immer freiwillig, d. h. die Übernahme der Küche oder des Mobiliars erfolgt nur, wenn sie auch im Interesse des neuen Mieters ist. Ist sie es nicht, muss der bisherige Mieter, die Gegenstände aus der
Wohnung entfernen. Generell empfiehlt es sich, die getroffene Vereinbarung zwischen bisherigem und neuem Mieter schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse auszuschließen. Mit der Zahlung wird der neue Mieter dann Eigentümer des gekauften Mobiliars und kann damit tun, was er möchte.

SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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