Die kurze Antwort lautet immer: Nein, das darf man nicht. Die etwas längere Antwort ist differenzierter. Mängel, die für die Kaufentscheidung relevant sind, müssen immer offenbar gemacht werden, so weit sie dem Verkäufer bekannt sind. Wenn der Keller regelmäßig unter Wasser steht, dann muss das der Käufer wissen, zumal auch den Nachbarn nicht verborgen bleibt, wenn die Feuerwehr den Keller auspumpt. Verschweigt man so einen Mangel, sind die Aussichten den Kaufvertrag anzufechten sehr gut. Anders sieht es bei Mängeln aus, die schon sehr lange zurückliegen. Stand der Keller also vor 30 Jahren einmal unter Wasser, dann ist es schwierig, dem Erben des Hauses nachzuweisen, dass ihm diese Tatsache bekannt war und dass er sie arglistig vor dem Kauf verschwiegen hat. Man muss auch nicht jeden Kleinmangel oder jede Unregelmäßigkeit dem Käufer mitteilen,
wenn man ein gebrauchtes Haus verkauft. Dass in einem 70 Jahre alten Haus schon einmal ein Wasserschaden
vorgekommen ist, ist sehr wahrscheinlich. Damit muss der Käufer rechnen und ein Hinweis im Kaufvertrag auf einen Jahrzehnte zurückliegenden Schaden ist ungewöhnlich. In einem zwei Jahre alten Haus würde ich dazu raten, dass man den Wasserschaden gegenüber dem Käufer erwähnt und z. B. auch im Kaufvertrag festhält. Generell bitten wir dem Verkäufer, uns die Mängel der zum Verkauf stehenden Immobilie offen mitzuteilen, um dann auch dem Käufer mit der notwendigen Offenheit begegnen zu können.
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