So wird die Immobilie zum Schonvermögen

Wenn Menschen pflegebedürftig werden vervielfacht sich oftmals schlagartig der Liquiditätsbedarf und ist mit normalen Renten und anderen Alterseinkünften oft nicht mehr zu decken. Dann versucht das Sozialamt
regelmäßig vorhandenes Immobilienvermögen für die Pflegekosten heranzuziehen. Wenn es sich dabei um das selbst und/oder von nahen Angehörigen bewohnte Haus handelt, sieht man generell vom Verkauf ab, es gilt dann als Schonvermögen, allerdings nur, wenn die Größe zu der Anzahl der Bewohner in vernünftigem Verhältnis steht. Als Größenordnung können ca. 80 - 90 m² für zwei Personen noch als angemessen betrachtet werden. Für jede weitere Person kommen ca. 20 m² hinzu. Wurde in dem Haus ein altersgerechter Umbau durchgeführt, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass vom Sozialamt ein Verkauf gefordert wird. Auch ein Verkauf des Hauses oder eine Übertragung an die nächste Generation kann ein Haus dem Zugriff des Sozialamts entziehen. Dabei muss kein Geld fließen. Auch immaterielle Gegenleistung, z. B. eine Pflegeverpflichtung kann als Gegenleistung vereinbart werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass solche Übertragungen bis zu 10 Jahre lang überprüft und vom Sozialamt ggf. rückgängig gemacht werden können. Generell gilt, dass solche vorsorglichen Regelungen möglichst frühzeitig getroffen werden sollten. Je später man sie trifft, desto mehr werden sie zum Vabanquespiel mit dem eigenen Schicksal.

SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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