Bambuspflanzen sind in den letzten Jahren sehr populär geworden und finden sich mittlerweile in vielen Privatgärten. Bambus wächst schnell und bildet einen blickdichten Sichtschutz. Da ist es kein Wunder, dass es mittlerweile auch schon Urteile über nachbarrechtliche Streitigkeiten gibt, bei denen die Pflanze eine
Hauptrolle spielt.
So hat das Verwaltungsgericht München einen Fall entschieden, bei dem es um einen 2 m hohen, blickdichten Sichtschutz aus Bambuspflanzen ging. Das Gericht entschied, dass die Bambushecke wie eine Wand wirke und deshalb der Ortsgestaltungssatzung widerspreche und entfernt werden müsse. Bambus hat ein üppiges, kaum kontrollierbares Wurzelwerk, das ebenfalls zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren werden kann, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt. Es urteilte, dass ein Grundstücksverkäufer offenbaren muss, wenn eine Bambuspflanzung oberflächlich entfernt wurde, das umfangreiche Wurzelwerk aber im Boden verblieben ist. Tut er das nicht, ist er für den Schaden haftbar. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte in einem Fall den Verkäufer zu einem Schadensersatz von 20.000 €, weil das Wurzelwerk nur aufwendig zu beseitigen war.
Eine Bambuspflanzung ist sicher keine Sünde im theologischen Sinn, kann aber umfangreiche Schadensersatzforderungen auslösen. Das hängt auch damit zusammen, dass Bambus nur in den Augen der Botaniker zu den Gräsern zählt. Die Juristen stellen ihn den Gehölzen gleich und wenden die gleichen baurechtlichen Regeln an, wie für Hecken und andere Grundstückseinfriedungen. So gilt z. B. die im Bebauungsplan vorgesehene maximale Höhe einer Hecke oder eines Zauns auch für die Bambuspflanzung.
Dipl.-Ing. Architekt Oliver Senger
SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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