Und noch einmal: Die Aufteilung von Grundstücks- und Gebäudewert

Beim Kauf von Immobilien, die vermietet werden, wird der Grundstückswert vom Finanzamt nach einer internen Arbeitshilfe ermittelt und dabei oft wesentlich zu hoch festgelegt. Diese Festlegung ist nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht verbindlich und kann durch sachverständige Begründung
widerlegt werden. Es ist somit nicht unbedingt notwendig, für einen Einspruch gegen die Festlegung von Grundstücks– und Immobilienwert durch das Finanzamt mit einem teuren Sachverständigengutachten
zu begründen, sondern es reicht wenn der Sachverständige lediglich eine Begründung des Einspruches liefert.
Diese sachverständige Begründung ist in der Regel deutlich preiswerter zu bekommen. Wie ich an dieser Stelle schon mehrfach empfohlen habe, ist es aber am preiswertesten (und einfachsten), wenn die Aufteilung in den Grundstücks- und Gebäudewert schon im Kaufvertrag vorgenommen wird. Hier sollte keine willkürliche Aufteilung erfolgen, sondern sie sollte sich am Ertragswertverfahren orientieren, so dürfen z. B. Reduzierungen des Kaufpreises gegenüber dem Angebotspreis nicht allein zu einem niedrigeren Gebäudewert
führen. Dies ist aber immer wieder der Fall, wenn das Finanzamt einfach den Grundstückswert mit dem Bodenrichtwert gleichsetzt. Gerade in Ballungszentren wie in Rhein-Main mit sehr hohen Bodenrichtwerten führt so ein Vorgehen schnell zu absurd niedrigen Gebäudewerten und entsprechend unrealistisch niedrigen Abschreibungen.

SENGER Bau- und Immobilien-Consult
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